AGBs

Gello Service

für Elektrosanierung, Solaranlagen, PV-Montage, Reinigungsleistungen und sonstige handwerksnahe Dienstleistungen
Stand: Mai 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Aufträge, Nachträge, Zusatzleistungen, Wartungsleistungen, Reinigungsleistungen, Montageleistungen, Elektroarbeiten, PV-Arbeiten, Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen von Gello Service gegenüber Auftraggebern.

1.2 Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Verbraucher, Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.3 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.4 Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.5 Diese AGB gelten insbesondere für folgende Leistungsbereiche:

a) Elektrosanierung, Elektroinstallation, Anpassung und Modernisierung elektrischer Anlagen,
b) Solaranlagen, PV-Montage, Wechselrichter, Speicher, Unterkonstruktion, Kabelwege, DC-/AC-nahe Vorarbeiten und Anmeldungsvorbereitung,
c) Reinigungsleistungen, insbesondere Unterhaltsreinigung, Büroreinigung, Treppenhausreinigung, Grundreinigung, Sanitärreinigung, Küchenreinigung und objektbezogene Reinigungsarbeiten,
d) sonstige handwerksnahe Hilfs-, Montage-, Organisations- und Projektleistungen.

1.6 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Gello Service diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.7 Individuelle Vereinbarungen zwischen Gello Service und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgrundlagen und Rangfolge

2.1 Grundlage des Vertrages sind in folgender Reihenfolge:

1. das individuell angenommene Angebot von Gello Service,
2. eine schriftliche Auftragsbestätigung, sofern vorhanden,
3. schriftliche Nachträge und Zusatzvereinbarungen,
4. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Skizzen, Protokolle und technische Beschreibungen, sofern ausdrücklich einbezogen,
5. diese AGB,
6. die gesetzlichen Vorschriften.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen mehreren Unterlagen gilt die jeweils speziellere und später bestätigte Vereinbarung vorrangig.

2.3 Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von Gello Service schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.

2.4 Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail, WhatsApp, SMS, Brief, unterschriebene Dokumente oder sonstige dauerhaft speicherbare elektronische Kommunikation.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Angebote von Gello Service sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:
a) schriftliche Annahme des Angebots,
b) Annahme per E-Mail, WhatsApp oder sonstiger Textform,
c) Unterzeichnung eines Vertrages oder Angebotes,
d) ausdrückliche Beauftragung vor Ort,
e) Beginn der Leistungsausführung mit Zustimmung des Auftraggebers,
f) Zahlung einer vereinbarten Anzahlung oder Abschlagszahlung.

3.3 Ein Auftrag gilt nur für die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen. Leistungen, die nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht Vertragsbestandteil.

3.4 Angaben, Aussagen oder Erwartungen des Auftraggebers ersetzen keine schriftliche Leistungsbeschreibung.

3.5 Gello Service ist nicht verpflichtet, Leistungen auszuführen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

3.6 Änderungen, Erweiterungen oder Zusatzwünsche nach Vertragsschluss gelten als Nachtrag und sind gesondert zu vergüten.

4. Leistungsumfang

4.1 Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis oder einer ausdrücklich bestätigten Nachtragsvereinbarung.

4.2 Nicht enthalten sind insbesondere:

a) nicht ausdrücklich vereinbarte Nebenarbeiten,
b) Stemmarbeiten, Durchbrüche, Kernbohrungen oder Maurerarbeiten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart,
c) Maler-, Putz-, Trockenbau-, Dachdecker-, Gerüstbau-, Entsorgungs- oder Gartenarbeiten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart,
d) Reparatur verdeckter Vorschäden,
e) Erneuerung ungeeigneter Bestandsanlagen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart,
f) Gebühren von Behörden, Netzbetreibern, Energieversorgern oder Dritten,
g) Planungsleistungen von Architekten, Statikern, Energieberatern oder Fachplanern, sofern nicht ausdrücklich vereinbart,
h) Wartezeiten, die durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht werden,
i) Zusatzfahrten, Zusatztermine oder erneute Anfahrten aus Gründen, die Gello Service nicht zu vertreten hat.

4.3 Gello Service schuldet nur die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen, steuerlichen, energetischen oder behördlichen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich zugesichert wurde.

4.4 Bei Solaranlagen schuldet Gello Service nicht den Eintritt einer bestimmten Einspeisevergütung, Stromersparnis, Amortisationszeit, Förderzusage oder Bearbeitungsgeschwindigkeit durch den Netzbetreiber, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich garantiert wurde.

4.5 Bei Reinigungsleistungen schuldet Gello Service eine sorgfältige Reinigung nach vereinbartem Umfang. Ein neuwertiger Zustand, vollständige Entfernung alter Gebrauchsspuren, Kalk-, Fett-, Nikotin-, Bau-, Klebe-, Silikon-, Farb- oder Tiefenverschmutzungen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Leistungsausführung erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.

5.2 Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen:

a) bekannte Mängel, Schäden oder Vorschäden,
b) Leitungsverläufe, Wasserleitungen, Gasleitungen, Stromleitungen, Datenleitungen und sonstige verdeckte Installationen, soweit bekannt,
c) Besonderheiten des Gebäudes, Daches, Zählerschranks, Hausanschlusses oder Untergrunds,
d) vorhandene Planungen, Gutachten, Vorgaben, Genehmigungen oder Auflagen,
e) relevante Hausordnungen, Zugangsregeln, Sicherheitsvorgaben oder Sperrzeiten,
f) besondere Empfindlichkeiten von Oberflächen, Materialien, Böden, Möbeln oder technischen Anlagen.

5.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Gello Service zum vereinbarten Termin freien Zugang zum Objekt erhält.

5.4 Der Auftraggeber stellt, soweit erforderlich, Strom, Wasser, Beleuchtung, Parkmöglichkeit, Zugang zu Arbeitsbereichen, Lagerfläche und Sanitärmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5.5 Der Auftraggeber hat Arbeitsbereiche vor Beginn der Arbeiten freizuräumen, soweit dies für die Ausführung erforderlich ist.
5.6 Verzögerungen, Mehraufwand oder Zusatzkosten wegen fehlender Mitwirkung, versperrter Zugänge, fehlender Schlüssel, nicht freigeräumter Bereiche, fehlender Informationen oder unzutreffender Angaben des Auftraggebers sind vom Auftraggeber zu tragen.

5.7 Werden Arbeiten durch Mieter, Eigentümer, Hausverwaltungen, Nachbarn, andere Gewerke oder Dritte behindert, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern Gello Service die Behinderung nicht zu vertreten hat.

6. Besichtigung, Beratung und Aufmaß

6.1 Besichtigungen, Erstgespräche, Aufmaße, Einschätzungen oder Vor-Ort-Termine dienen der Vorbereitung eines Angebotes.

6.2 Eine Besichtigung ersetzt keine vollständige technische Planung, keine Fachplanung, keine statische Prüfung, keine Netzverträglichkeitsprüfung und keine behördliche Genehmigung.

6.3 Ergeben sich nach Öffnung von Bauteilen, Dächern, Verteilungen, Schächten, Kabelwegen oder sonstigen Bereichen abweichende tatsächliche Zustände, ist Gello Service berechtigt, Mehrkosten als Nachtrag geltend zu machen.

6.4 Maße, Mengen und Massen im Angebot beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen. Abweichungen werden nach tatsächlichem Aufwand oder nach Nachtragsvereinbarung abgerechnet.

7. Preise und Vergütung

7.1 Es gelten die im Angebot genannten Preise.

7.2 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuer anfällt und auszuweisen ist.

7.3 Bei Verbrauchern werden Bruttopreise ausgewiesen, soweit gesetzlich erforderlich.

7.4 Stundenlohnarbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

7.5 Abgerechnet werden können insbesondere:

a) Arbeitszeit,
b) An- und Abfahrt,
c) Rüstzeit,
d) Wartezeit,
e) Material,
f) Kleinmaterial,
g) Entsorgung,
h) Geräteeinsatz,
i) Dokumentation,
j) Zusatztermine,
k) Nachtragsleistungen.

7.6 Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreisangebot bezeichnet werden.

7.7 Ein Festpreis gilt nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und nur bei unveränderten Ausführungsbedingungen.

7.8 Ändern sich Materialpreise, Lieferkosten, Entsorgungskosten oder gesetzliche Abgaben nach Vertragsschluss erheblich, ist Gello Service berechtigt, eine angemessene Anpassung zu verlangen, sofern dies gesetzlich zulässig ist und der Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt wird.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Zahlungen sind gemäß Angebot, Rechnung oder Zahlungsplan fällig.

8.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Zugang ohne Abzug fällig.

8.3 Gello Service ist berechtigt, angemessene Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

8.4 Bei Werkleistungen können Abschlagszahlungen nach dem Wert der erbrachten Leistungen verlangt werden. Das ist gesetzlich in § 632a BGB geregelt. ([Gesetze im Internet][6])

8.5 Bei größeren Projekten kann Gello Service insbesondere folgende Zahlungsstruktur verwenden:

a) Anzahlung bei Auftragserteilung oder Materialbestellung,
b) Abschlag bei Materiallieferung,
c) Abschlag bei Arbeitsbeginn,
d) Abschlag nach wesentlichem Leistungsfortschritt,
e) Schlusszahlung nach Fertigstellung, Abnahme oder Rechnungsstellung.

8.6 Der Auftraggeber darf Zahlungen nicht wegen unerheblicher, nicht wesentlicher oder nicht konkret benannter Mängel vollständig zurückhalten.

8.7 Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur in angemessenem Verhältnis zum behaupteten Mangel.

8.8 Bei Zahlungsverzug ist Gello Service berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Beträge einzustellen.

8.9 Entstehen durch Zahlungsverzug zusätzliche Kosten, Mahnkosten, Rechtsverfolgungskosten, Standzeiten, Terminverschiebungen oder Materiallagerkosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen, soweit gesetzlich zulässig.

8.10 Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Waren, Materialien, Bauteile, Anlagenkomponenten, PV-Module, Wechselrichter, Speicher, Unterkonstruktionen, Kabel, Schalter, Steckdosen, Reinigungsmaterialien oder sonstige Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Gello Service.

9.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände ohne Zustimmung von Gello Service zu veräußern, zu belasten, zu entfernen oder Dritten zu überlassen.

9.3 Wird Vorbehaltsware fest mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden, bleiben die Zahlungsansprüche von Gello Service unberührt.

9.4 Bei Zahlungsverzug ist Gello Service berechtigt, noch nicht verbaute Vorbehaltsware zurückzuverlangen, soweit gesetzlich zulässig.

10. Termine und Fristen

10.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

10.2 Unverbindliche Terminangaben dienen nur der Orientierung.

10.3 Termine verlängern sich angemessen bei:

a) fehlender Mitwirkung des Auftraggebers,
b) verspäteten Zahlungen,
c) verspäteter Materiallieferung,
d) Krankheit, Personalausfall oder höherer Gewalt,
e) schlechten Wetterbedingungen bei Außenarbeiten,
f) Verzögerungen durch Netzbetreiber, Behörden, Energieversorger oder Dritte,
g) verdeckten Mängeln am Objekt,
h) unvorhersehbaren technischen Problemen,
i) Änderungen oder Nachträgen.

10.4 Gello Service haftet nicht für Verzögerungen, die durch den Auftraggeber, Dritte, Netzbetreiber, Behörden, Lieferanten oder unvorhersehbare Umstände verursacht werden.

10.5 Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung als Fixtermin.

11. Material, Lieferungen und Ersatzprodukte

11.1 Gello Service ist berechtigt, gleichwertige oder höherwertige Materialien einzusetzen, wenn ursprünglich vorgesehene Materialien nicht, verspätet oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen verfügbar sind.

11.2 Gleichwertigkeit liegt vor, wenn Funktion, Qualität und Eignung im Wesentlichen vergleichbar sind.

11.3 Herstellerangaben, technische Datenblätter, Produktfotos oder Lieferinformationen sind keine Garantie von Gello Service, sofern Gello Service keine eigene Garantie ausdrücklich schriftlich übernimmt.

11.4 Lieferverzögerungen von Herstellern, Großhändlern, Speditionen oder Lieferanten hat Gello Service nicht zu vertreten, sofern Gello Service diese nicht schuldhaft verursacht hat.

11.5 Vom Auftraggeber gestelltes Material wird nur auf Risiko des Auftraggebers verarbeitet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

11.6 Gello Service haftet nicht für Mängel, Schäden, fehlende Zulassungen, falsche Dimensionierungen oder fehlende Kompatibilität von Material, das der Auftraggeber selbst beschafft hat.

12. Nachträge und Zusatzleistungen

12.1 Jede Leistung, die nicht ausdrücklich im ursprünglichen Angebot enthalten ist, gilt als Zusatzleistung.

12.2 Zusatzleistungen sind insbesondere:

a) zusätzliche Steckdosen, Leitungen, Schalter, Sicherungen oder Verteilungen,
b) zusätzliche PV-Module, Kabelwege, Dacharbeiten oder Montageschritte,
c) zusätzliche Reinigung von nicht vereinbarten Räumen oder Flächen,
d) stärkere Verschmutzungen als ursprünglich angenommen,
e) zusätzliche Fahrten, Wartezeiten oder Termine,
f) Arbeiten wegen unvorhergesehener Mängel,
g) Änderungen aufgrund behördlicher, technischer oder netzbetreiberseitiger Anforderungen.

12.3 Zusatzleistungen werden nach Angebot, Nachtragsvereinbarung oder tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

12.4 Beauftragt der Auftraggeber Zusatzleistungen mündlich, per WhatsApp, per E-Mail oder durch ausdrückliches Verhalten vor Ort, gilt dies als verbindlicher Nachtrag.

12.5 Gello Service kann die Ausführung von Zusatzleistungen verweigern, solange Preis, Umfang und Termin nicht geklärt sind.

13. Abnahme

13.1 Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen.

13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach § 640 BGB nicht verweigert werden. ([Gesetze im Internet][7])
13.3 Gello Service kann eine gemeinsame Abnahme verlangen.

13.4 Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

13.5 Werden bei der Abnahme keine konkreten Mängel schriftlich festgehalten, gilt die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.

13.6 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, muss er konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Mängel schriftlich benennen.

13.7 Allgemeine Aussagen wie „nicht zufrieden“, „schlecht gemacht“, „muss nochmal geprüft werden“ oder „alles mangelhaft“ genügen nicht als konkrete Mängelanzeige.

13.8 Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, nutzt die Anlage, nutzt die gereinigten Räume, bezahlt die Schlussrechnung vollständig oder teilweise ohne Vorbehalt oder lässt eine angemessene Frist zur Abnahme verstreichen, kann dies als Abnahme gelten, soweit gesetzlich zulässig.

13.9 Teilabnahmen sind zulässig, wenn Teilleistungen abgeschlossen sind.

13.10 Mit der Abnahme geht die Gefahr für die abgenommene Leistung auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig.

14. Mängelanzeige und Mängelbeseitigung

14.1 Der Auftraggeber hat behauptete Mängel unverzüglich nach Feststellung in Textform anzuzeigen.

14.2 Die Mängelanzeige muss enthalten:

a) genaue Beschreibung des Mangels,
b) Ort des Mangels,
c) betroffener Raum, Bereich, Bauteil oder Anlagenteil,
d) Foto oder Video, soweit möglich,
e) Zeitpunkt der Feststellung,
f) Angabe, warum der Auftraggeber einen Mangel annimmt.

14.3 Gello Service ist berechtigt, behauptete Mängel selbst zu prüfen.

14.4 Der Auftraggeber muss Gello Service Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.

14.5 Der Auftraggeber darf Mängel nicht ohne vorherige angemessene Fristsetzung durch Dritte beseitigen lassen und die Kosten Gello Service auferlegen, es sei denn, dies ist gesetzlich ausnahmsweise zulässig.

14.6 Wird Gello Service zu einem angeblichen Mangel gerufen und stellt sich heraus, dass kein Mangel der Leistung von Gello Service vorliegt, sondern eine Fremdursache, Bedienfehler, Verschleiß, Vorschaden, Drittleistung oder unsachgemäße Nutzung, kann Gello Service den Termin nach Aufwand berechnen.

14.7 Für Mängel, die durch Dritte, unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung, Eingriffe des Auftraggebers, Fremdfirmen, Witterung, Feuchtigkeit, bauliche Vorschäden oder ungeeignete Bestandsanlagen entstehen, haftet Gello Service nicht.

15. Gewährleistung

15.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit diese AGB keine zulässigen Ergänzungen enthalten.

15.2 Gello Service haftet nicht für normale Abnutzung, Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung, Fremdeingriffe, Bedienfehler, Feuchtigkeitsschäden, Witterungseinflüsse, Schäden durch Tiere, Schimmel, Altlasten, versteckte Baumängel oder Vorschäden.

15.3 Bei gebrauchten, vorhandenen oder vom Auftraggeber gestellten Teilen übernimmt Gello Service keine Gewähr für deren Eignung, Haltbarkeit, Zulassung oder Mangelfreiheit.

15.4 Herstellergarantien sind Garantien des jeweiligen Herstellers, nicht von Gello Service.

15.5 Gello Service übernimmt keine eigene Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

15.6 Technische Empfehlungen, Hinweise oder Einschätzungen ersetzen keine Fachplanung durch Architekten, Statiker, Energieberater, Netzplaner oder andere Sonderfachleute, sofern solche Planungen erforderlich sind.

16. Haftung

16.1 Gello Service haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

16.2 Gello Service haftet unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

16.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Gello Service nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.

16.4 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
16.5 Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Mietausfall, Stromertragsausfall, Förderverlust, Datenverlust oder sonstige Vermögensfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

16.6 Die Haftung für Schäden, die durch falsche Angaben, fehlende Mitwirkung, ungeeignete Bestandsanlagen, verdeckte Mängel, Fremdgewerke, Drittanbieter, Netzbetreiber, Behörden oder Hersteller verursacht werden, ist ausgeschlossen, soweit Gello Service diese nicht zu vertreten hat.

16.7 Eine Haftung für Schäden durch höhere Gewalt, außergewöhnliche Wetterereignisse, Sturm, Hagel, Starkregen, Blitzschlag, Überspannung, Netzstörungen, Feuer, Vandalismus oder Einbruch besteht nicht, soweit Gello Service diese nicht zu vertreten hat.

16.8 Die gesetzlichen zwingenden Haftungsregelungen bleiben unberührt.

17. Besondere Bedingungen für Elektrosanierung und Elektroarbeiten

17.1 Elektroarbeiten erfolgen nach den jeweils vereinbarten technischen Anforderungen und nach den anerkannten Regeln der Technik.

17.2 Gello Service ist berechtigt, Arbeiten zu verweigern, wenn die vorhandene Anlage unsicher, unzulässig, technisch ungeeignet oder nicht prüffähig ist.

17.3 Stellt Gello Service sicherheitsrelevante Mängel fest, kann Gello Service die Fortsetzung der Arbeiten von einer vorherigen Beseitigung dieser Mängel abhängig machen.

17.4 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand vorhandener Altanlagen, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind.

17.5 Müssen vorhandene Sicherungskästen, Unterverteilungen, Leitungen, Schutzmaßnahmen, Potentialausgleich, Zählerschränke, APZ-Felder, Überspannungsschutz, FI/RCD oder andere Bestandteile angepasst werden, handelt es sich um Zusatzleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich im Angebot enthalten ist.

17.6 Gello Service haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf veraltete, fehlerhafte, manipulierte oder nicht normgerechte Bestandsinstallationen zurückzuführen sind.

17.7 Abschaltungen von Stromkreisen, kurzfristige Stromunterbrechungen und Zugang zu Verteilungen können für die Leistungsausführung erforderlich sein.

17.8 Der Auftraggeber hat empfindliche Geräte vor Arbeitsbeginn zu sichern, auszuschalten oder vom Netz zu trennen, soweit erforderlich.

18. Besondere Bedingungen für Solaranlagen und PV-Projekte

18.1 Der Leistungsumfang bei PV-Projekten ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot.

18.2 Nicht automatisch enthalten sind insbesondere:

a) statische Prüfung des Daches,
b) Dachdeckerarbeiten,
c) Gerüstbau,
d) Zählerschrankumbau,
e) Erdarbeiten,
f) Wanddurchbrüche,
g) Brandschutzkonzepte,
h) Blitzschutzkonzepte,
i) Netzverträglichkeitsprüfung,
j) behördliche Genehmigungen,
k) Fördermittelberatung,
l) steuerliche Beratung,
m) Austausch ungeeigneter Altanlagen.

18.3 Gello Service schuldet keine bestimmte Stromproduktion, Einspeisevergütung, Autarkiequote, Wirtschaftlichkeit, Förderzusage oder Amortisationsdauer.

18.4 Ertragsprognosen sind unverbindliche Schätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden.

18.5 Die Bearbeitung durch Netzbetreiber, Energieversorger, Behörden oder Marktstammdatenregister liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs von Gello Service.

18.6 Verzögerungen durch Netzbetreiber, fehlende Zähler, fehlende Freigaben, fehlende Unterlagen, Rückfragen oder technische Vorgaben Dritter verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

18.7 Dachzustand, Dachabdichtung, Dachstatik und Tragfähigkeit liegen in der Verantwortung des Auftraggebers, sofern Gello Service keine ausdrückliche Prüfung übernommen hat.

18.8 Für Schäden, die aus nicht erkennbaren Vorschäden am Dach, fehlerhafter Dachhaut, morschen Unterkonstruktionen, fehlerhaften Abdichtungen oder ungeeigneten Dachflächen entstehen, haftet Gello Service nicht, sofern Gello Service diese nicht schuldhaft verursacht hat.

18.9 Bei Arbeiten auf Dächern können witterungsbedingte Verzögerungen eintreten.

18.10 Gello Service ist berechtigt, Arbeiten bei Regen, Sturm, Schnee, Eis, Hitze, Sicherheitsrisiken oder ungeeigneten Bedingungen zu verschieben.

18.11 Änderungen wegen technischer Vorgaben des Netzbetreibers, Herstellers, Elektromeisters oder Planers gelten als Nachtrag, sofern sie nicht bereits im Angebot enthalten sind.

19. Anmeldung beim Netzbetreiber und Behörden

19.1 Übernimmt Gello Service die Unterstützung bei der Anmeldung einer PV-Anlage oder elektrischen Anlage, schuldet Gello Service nur die vereinbarte Mitwirkung, Zusammenstellung oder Weiterleitung von Unterlagen.

19.2 Die Entscheidung, Prüfung, Freigabe, Bearbeitungsdauer oder Ablehnung durch Netzbetreiber, Behörden, Energieversorger oder sonstige Stellen liegt nicht im Verantwortungsbereich von Gello Service.

19.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Unterlagen, Vollmachten, Zählernummern, Kundendaten, Eigentümerzustimmungen und sonstige Informationen rechtzeitig bereitzustellen.

19.4 Verzögerungen wegen fehlender oder falscher Angaben des Auftraggebers gehen nicht zulasten von Gello Service.

20. Besondere Bedingungen für Reinigungsleistungen

20.1 Der Umfang der Reinigung ergibt sich aus Angebot, Reinigungsplan, Leistungsverzeichnis oder individueller Vereinbarung.

20.2 Nicht vereinbarte Flächen, Räume, Möbel, Fenster, Glasflächen, Außenbereiche, Keller, Dachböden, Lagerflächen oder Sonderflächen sind nicht Vertragsbestandteil.

20.3 Unterhaltsreinigung umfasst nur die regelmäßige Reinigung üblicher Verschmutzungen im vereinbarten Umfang.

20.4 Grundreinigung, Bauendreinigung, Sonderreinigung, Fensterreinigung, Teppichreinigung, Polsterreinigung, Fassadenreinigung, Entrümpelung, Schimmelentfernung, Graffitientfernung oder Reinigung starker Sonderverschmutzungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

20.5 Starke Verschmutzungen, Müllansammlungen, Fett, Kalk, Urinstein, Nikotin, Klebereste, Farbe, Silikon, Bauschmutz, Tierhaare, Schimmel, Schädlingsbefall oder hygienisch kritische Zustände können zu Mehrkosten führen.

20.6 Reinigungsleistungen werden grundsätzlich nach Sichtbarkeit, Zugänglichkeit und Zumutbarkeit ausgeführt.

20.7 Gello Service haftet nicht für Schäden an empfindlichen, vorgeschädigten, nicht fachgerecht verlegten, nicht versiegelten, ungeeigneten oder falsch gepflegten Oberflächen, sofern Gello Service die Schäden nicht schuldhaft verursacht hat.

20.8 Der Auftraggeber hat empfindliche Oberflächen, Naturstein, Holz, Spezialbeschichtungen, geölte Böden, empfindliche Armaturen, technische Geräte oder besondere Pflegehinweise vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.

20.9 Schlüssel, Chips, Transponder oder Zugangscodes werden nur nach Übergabe dokumentiert übernommen.

20.10 Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, Zugangsmöglichkeiten rechtzeitig bereitzustellen.

20.11 Fällt ein Reinigungstermin aus Gründen aus, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere fehlender Zugang, verschlossene Türen, fehlender Schlüssel, Baustellenstopp oder kurzfristige Absage, kann Gello Service den Termin ganz oder teilweise berechnen.

20.12 Regelmäßige Reinigungsverträge können nur mit der vereinbarten Frist gekündigt werden.

20.13 Zusatzleistungen im laufenden Reinigungsvertrag werden gesondert berechnet.

21. Dokumentation, Fotos und Leistungsnachweise

21.1 Gello Service ist berechtigt, zur Dokumentation der Leistung Fotos, Videos, Aufmaße, Protokolle, Stundenzettel, Materiallisten und Arbeitsnachweise zu erstellen.

21.2 Diese Dokumentation dient insbesondere dem Nachweis von Leistungsstand, Mängelfreiheit, Vorschäden, Zusatzleistungen, Baufortschritt, Reinigungsergebnis und Abnahmezustand.

21.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungsnachweise, Stundenzettel, Tagesberichte oder Abnahmeprotokolle zeitnah zu prüfen.

21.4 Verweigert der Auftraggeber eine Unterschrift ohne konkrete Begründung, kann Gello Service die erbrachten Leistungen anderweitig dokumentieren.

21.5 Fotos zu Werbezwecken werden nur verwendet, soweit keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen oder eine erforderliche Zustimmung vorliegt.

22. Verhalten des Auftraggebers bei Beanstandungen

22.1 Beanstandungen müssen sachlich, konkret und überprüfbar erfolgen.

22.2 Der Auftraggeber darf Mitarbeitern oder Subunternehmern von Gello Service keine direkten Zusatzaufträge erteilen, die nicht mit Gello Service abgestimmt sind.

22.3 Der Auftraggeber darf keine eigenmächtigen Änderungen an ausgeführten Arbeiten vornehmen, bevor Gello Service Gelegenheit zur Prüfung hatte.

22.4 Werden Arbeiten durch Dritte verändert, geöffnet, beschädigt, nachbearbeitet oder ergänzt, entfällt die Haftung von Gello Service für daraus entstehende Folgen, soweit gesetzlich zulässig.

22.5 Bei Streit über Mängel ist Gello Service berechtigt, eine gemeinsame Ortsbesichtigung zu verlangen.

22.6 Neue Mängel oder Beanstandungen, die bei einem vereinbarten Termin erstmals genannt werden, müssen nicht sofort bearbeitet werden, wenn sie nicht vorher mitgeteilt wurden.

23. Kündigung und Stornierung

23.1 Kündigungen bedürfen der Textform.

23.2 Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag nach gesetzlichen Vorschriften kündigen. Nach § 648 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung kündigen; der Unternehmer kann dann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. ([Gesetze im Internet][8])

23.3 Kündigt der Auftraggeber nach Auftragserteilung, kann Gello Service bereits entstandene Kosten, Planungsaufwand, Materialkosten, Stornokosten, Lieferkosten, Verwaltungsaufwand, Arbeitsvorbereitung und entgangene Vergütung im gesetzlich zulässigen Umfang abrechnen.

23.4 Sonderbestellungen, kundenspezifisch beschaffte Materialien, individuell zugeschnittene Produkte oder bereits bestellte PV-/Elektrokomponenten können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit eine Rückgabe nicht oder nur mit Kosten möglich ist.

23.5 Gello Service ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere bei:

a) Zahlungsverzug,
b) verweigerter Mitwirkung,
c) fehlendem Zugang,
d) unzumutbarem Verhalten des Auftraggebers,
e) Sicherheitsrisiken,
f) fehlender Genehmigung,
g) falschen Angaben,
h) massiver Leistungsänderung,
i) Beleidigung, Bedrohung oder Behinderung von Mitarbeitern.

23.6 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

24. Leistungseinstellung bei Zahlungsverzug oder Sicherheitsrisiken

24.1 Gello Service ist berechtigt, Arbeiten einzustellen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht leistet.

24.2 Gello Service ist außerdem berechtigt, Arbeiten einzustellen, wenn die Fortführung technisch, rechtlich oder sicherheitsmäßig nicht vertretbar ist.

24.3 Eine Leistungseinstellung aus berechtigtem Grund stellt keine Pflichtverletzung von Gello Service dar.

24.4 Entstehende Mehrkosten durch Unterbrechung, Wiederaufnahme, erneute Anfahrt, Materiallagerung oder Terminverschiebung trägt der Auftraggeber, sofern er die Ursache zu vertreten hat.

25. Bauhandwerkersicherung

25.1 Bei Bauverträgen kann Gello Service im gesetzlich zulässigen Umfang Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen.

25.2 § 650f BGB regelt die Bauhandwerkersicherung. ([Gesetze im Internet][9])

25.3 Gegenüber Verbrauchern, öffentlichen Auftraggebern oder in gesetzlich ausgenommenen Fällen gilt diese Regelung nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

25.4 Leistet der Auftraggeber eine berechtigt verlangte Sicherheit nicht, kann Gello Service die gesetzlich vorgesehenen Rechte geltend machen.

26. VOB/B

26.1 Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

26.2 Bei Verbrauchern wird die VOB/B nur einbezogen, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wurde, ihren Inhalt vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.

26.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die VOB/B nicht.

26.4 Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass die VOB/B als AGB gilt und besonders bei Bauvorhaben beachtet werden muss. ([ZDH][10])

27. Widerrufsrecht bei Verbrauchern

27.1 Verbrauchern können gesetzliche Widerrufsrechte zustehen, insbesondere bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.

27.2 Gello Service informiert Verbraucher gesondert über ein etwaiges Widerrufsrecht.

27.3 Beginnt Gello Service auf Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung, kann Gello Service eine ausdrückliche Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers verlangen.

27.4 Wird eine Leistung vollständig erbracht und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann das Widerrufsrecht erlöschen.

27.5 Die Widerrufsbelehrung sollte nicht nur in den AGB versteckt werden, sondern separat und nachweisbar erfolgen.

28. Aufrechnung und Zurückbehaltung

28.1 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

28.2 Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nur, soweit gesetzlich zulässig.

28.3 Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt und in angemessenem Verhältnis zur offenen Forderung steht.

29. Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen

29.1 Gello Service ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, Subunternehmer, Elektromeister, Fachbetriebe, Monteure, Reinigungskräfte oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

29.2 Die Auswahl geeigneter Personen liegt im Ermessen von Gello Service.

29.3 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einsatz einer bestimmten Person, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

30. Kommunikation

30.1 Rechtserhebliche Mitteilungen sollen in Textform erfolgen.

30.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

30.3 Nachrichten an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Anschrift gelten als zugegangen, soweit der Auftraggeber den Zugang nicht aus Gründen bestreitet, die Gello Service zu vertreten hat.

30.4 WhatsApp-Kommunikation kann zur Abstimmung verwendet werden, ersetzt aber keine ausdrücklich erforderliche Schriftform, sofern gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist.

31. Datenschutz

31.1 Gello Service verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Vertragsdurchführung, Kommunikation, Angebotserstellung, Abrechnung und Dokumentation.

31.2 Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Gello Service.

31.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Gello Service nur solche personenbezogenen Daten Dritter zu übermitteln, zu deren Weitergabe er berechtigt ist.

32. Referenzen und Werbung

32.1 Gello Service darf abgeschlossene Projekte als Referenz nennen, sofern keine personenbezogenen Daten, vertraulichen Informationen oder schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

32.2 Fotos mit erkennbaren Personen, privaten Innenräumen, Kennzeichen, Namen oder sensiblen Daten werden nur mit entsprechender Zustimmung verwendet.

32.3 Der Auftraggeber darf Bewertungen, Aussagen oder öffentliche Behauptungen über Gello Service nur wahrheitsgemäß und sachlich veröffentlichen.

33. Geheimhaltung

33.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

33.2 Vertraulich sind insbesondere Preise, Kalkulationen, interne Abläufe, Kundendaten, Zugangsdaten, technische Unterlagen und Geschäftsgeheimnisse.

33.3 Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsende fort.

34. Höhere Gewalt

34.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien Gello Service für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.

34.2 Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturereignisse, Sturm, Starkregen, Schnee, Eis, Pandemien, Krieg, Streik, Lieferkettenstörungen, behördliche Maßnahmen, Stromausfall, Internetausfall, Krankheit, Unfall oder andere unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Gello Service.

34.3 Termine verlängern sich entsprechend.

34.4 Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

35. Besonderheiten bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Objekten

35.1 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsbereiche frei zugänglich und ausreichend geschützt sind.

35.2 Wertgegenstände, empfindliche Gegenstände, Haustiere, Kinder und private Unterlagen sind vor Beginn der Arbeiten zu sichern.

35.3 Gello Service haftet nicht für Schäden an nicht gesicherten, offen herumliegenden, besonders empfindlichen oder vorgeschädigten Gegenständen, sofern kein Verschulden von Gello Service vorliegt.

35.4 Der Auftraggeber hat Bewohner, Mieter, Nutzer oder Mitarbeiter rechtzeitig über Arbeiten, Termine, Zugangserfordernisse, Stromunterbrechungen oder Reinigungszeiten zu informieren.

36. Sicherheits- und Zutrittsregeln

36.1 Der Auftraggeber hat Gello Service über besondere Sicherheitsvorschriften, Alarmanlagen, Zutrittssysteme, Fluchtwege, Brandschutzregeln und Gefahrenquellen zu informieren.

36.2 Verzögerungen wegen fehlender Einweisung oder fehlender Zutrittsberechtigung gehen zulasten des Auftraggebers.

36.3 Gello Service ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen, wenn die Sicherheit von Mitarbeitern, Subunternehmern oder Dritten gefährdet ist.

37. Pflichten bei Fremdgewerken

37.1 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Koordination anderer Gewerke, sofern Gello Service nicht ausdrücklich mit der Koordination beauftragt wurde.

37.2 Verzögerungen, Schäden oder Mehrkosten durch andere Gewerke trägt der Auftraggeber, sofern Gello Service diese nicht zu vertreten hat.

37.3 Werden Leistungen von Gello Service durch andere Gewerke beschädigt, verändert oder beeinträchtigt, haftet Gello Service nicht für die daraus entstehenden Folgen.

38. Keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung

38.1 Gello Service erbringt keine Rechtsberatung, Steuerberatung oder verbindliche Fördermittelberatung.

38.2 Hinweise zu Förderungen, Einspeisevergütung, Steuern, Versicherungen oder rechtlichen Fragen sind unverbindlich.

38.3 Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich, rechtliche, steuerliche, versicherungsrechtliche oder förderrechtliche Fragen durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen.-

39. Schlussbestimmungen

39.1 Es gilt deutsches Recht.

39.2 Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Gello Service.

39.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

39.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

39.5 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bleiben vorbehalten."

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